Seit dem 1.Mai 2014 ist bei Besichtigungen die Vorlage eines Energieausweis Pflicht- sowohl bei der Vermietung als auch beim Verkauf.
Ausgenommen sind denkmalgeschütze Gebäude.
Bis Baujahr 1977 und bis 4 Wohneinheiten muss ein Bedarfsausweis vorliegen, ansonsten genügt ein Verbauchsausweis !
Für Verkäufer übernimmt FIRST FLOR IMMOBILIEN e.K. die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises.
Seit dem 23. Dezember 2020 ist ein neues Gesetzt in Kraft, dass die Kaufnebenkosten für private Käufer von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen senken soll.
Demnach muss die Maklerprovision je zu gleichen Teilen vom Verkäufer und Käufer getragen werden.
Alternativ kann sich der Verkäufer verpflichten, die Maklerprovision komplett zu übernehmen.
Kaufinteressenten werden bei Anfrage über die Provisionsverpflichtung schriftlich informiert.
Sei 1. Juni 2015 gilt, ausschließlich bei der Vermietung, das "Bestellerprinzip".
Demnach bezahlt der Auftraggeber des Immobilienmaklers die Maklerprovision. Der Auftrag muss schriftlich erfolgen.
Der Auftraggeber ist in der Regel der Vermieter.
Für Wohnungssuchende kann der Makler praktisch nicht mehr tätig werden, denn für jeden Suchauftrag müsste der Makler neue Objekte finden, die nicht in seinem Portfolio sind.
Seit dem 13. Juni 2014 ist der Makler per Gesetz verpflichtet, jeden Kaufinteressenten über sein Widerrufsrecht zu informieren.
Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie dem Beginn der Maklertätigkeit (Informationen, Exposé, Besichtigung etc.) vor Ende der vierzehntägigegen Widerrufsfrist zustimmen.
Ein Kaufvertrag kommt nach wie vor erst beim Notar zustande.
Die seit 1.Juni 2015 gültige "Mietpreisbremse" in angespannten Wohnungsmärkten wurde verlängert.
Bei Neuvermietung von Bestandsimmobilien darf die Miete vom Grundsatz maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Die bereits generierte Miete darf ungeachtet dessen wieder verlangt werden.
Umfassend sanierte und neu gebaute Wohnungen sind bei Erstvermietung ausgenommen.
Nach dem Geldwäschegesetzt sind Immobilien-makler verpflichtet die Identität von potentiellen Käufern einer Immobilie festzustellen, wenn ein berechtigtes Kaufinteresse vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn ein Kaufvertragsentwurf beim Notar vorbereitet werden soll.
Eine Personalausweiskopie reicht aus.
Bei Firmen und juristischen Personen ist eine Kopie vom Handelsregisterauszug notwendig.
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